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Operation Deportation
ASYL Wie die Fremdenpolizei einem Schubhäftling das Recht auf eine Beschwerde beim Höchstgericht nimmt. NINA HORACZEK (E-Mail: horaczek@falter.at)


Falter 44 Originaltext aus Falter 44/01 vom 31.10.2001

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Der Zeitpunkt war gut gewählt: Am 25. Oktober, einen Tag vor dem Nationalfeiertag, erhielt Rechtsanwalt Wilfried Embacher ein Fax, in dem die Berufung seines Mandanten Anthony O. in zweiter Instanz abgelehnt wurde. Ein Einspruch beim Verwaltungsgerichtshof wäre aufgrund des Feiertags erst am Montag möglich gewesen. Am Morgen darauf teilten Polizeibeamten Anthony O. mit, dass er in 24 Stunden abgeschoben werde. Gegen 21 Uhr wollte sein Anwalt nochmals mit seinem Mandanten sprechen. Diesmal wurde der Anwaltsbesuch durch Weisung der Bundespolizeidirektion untersagt.
Wilfried Embacher nennt das eine "unzulängliche Beschränkung". Schließlich sei er nicht verpflichtet, den Behörden mitzuteilen, was er besprechen möchte. Wolf Szymansky, Sektionschef für Fremdenwesen im Innenministerium, meint dazu: "Anthony O. hatte aber kein Bedürfnis geäußert, seinen Anwalt zu sehen." Daher wurde entschieden, dass der Anwalt nicht ins Gefängnis darf. Was hätte aber dagegen gesprochen, den Anwalt trotzdem hineinzulassen? "Dagegen spricht, dass man den Häftling aufwecken hätte müssen", erklärt Szymanski.
Doch nicht nur das Besuchsverbot ärgert den Anwalt: "Dass der Bescheid am Tag vor dem Feiertag zugestellt wird, bedeutet de facto eine Ausschaltung der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes. Es gab keine Möglichkeit, die Zulässigkeit der Abschiebung vom Höchstgericht prüfen zu lassen." Denn der Asylantrag von Anthony O. wurde zwar rechtskräftig abgelehnt, unklar war jedoch, ob eine Abschiebung nach Nigeria nicht einer unmenschlichen Behandlung gleichkommen würde. Denn Anthony O., der im Zuge der "Operation Spring" wegen Verdachts auf Drogenhandel verhaftet und nach 13 Monaten Untersuchungshaft freigesprochen wurde, war bereits 1998 zu einer Haftstrafe wegen eines Drogendeliktes verurteilt worden. Aufgrund dieser Verurteilung musste er damit rechnen, in Nigeria nochmals ins Gefängnis zu gehen (siehe Falter 41/01). Die Haftbedingungen in Nigeria werden von amnesty international als "lebensgefährlich" bezeichnet. In Deutschland wurde im September dieses Jahres entschieden, dass die Abschiebung eines Nigerianers, der in Deutschland wegen eines Drogendeliktes verurteilt wurde, einer unmenschlichen Behandlung gleichkäme und deshalb unzulässig ist. Der Verwaltungsgerichtshof hätte nochmals darüber urteilen sollen, ob Anthony O. zurückgeschickt werden darf.
Dafür war die Zeit zu knapp. Anthony O. war zwar seit September 1999 trotz Freispruchs durchgehend in Haft, auf ein Urteil des Höchstgerichts zu warten war aber nicht mehr möglich. Die grüne Abgeordnete Madeleine Petrovic nennt dieses Vorgehen einen "feigen Weg". Sektionschef Szymaniski kann diese Kritik nicht nachvollziehen: "Der abgelehnte Antrag war eine rechtskräftige Entscheidung. Dagegen gibt es keinen Einspruch." Szymanski verschweigt einen wesentlichen Umstand: Theoretisch könnte der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid kippen. Bereits 1999 - im Falle Omofumas - wurden solche vorschnellen Abschiebungen kritisiert. Damals schrieb der Rechtsschutzbeauftragte Rudolf Machacek in einem Kommentar (siehe Falter 19/99) von einer "gefährlichen Lücke" im Rechtssystem: "Mit der Rechtskraft kann nämlich ein Bescheid vollzogen werden, obwohl die Prüfung der Rechtswidrigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof noch verfassungsrechtlich begehrt werden kann. Damit kann aber bereits aufgrund potenziell unrichtigen Demolierungsbescheides ein Haus abgerissen oder mit dem Entzug einer Berechtigung eine Existenz wirtschaftlich vernichtet werden. Bei einem Bescheid, der eine Abschiebung verfügt, kann der Betroffene in ein Flugzeug gesetzt und abgeschoben werden." Genau das war bei Anthony O. der Fall: Die Abschiebung nach Nigeria war nicht rechtswidrig, da ein negativer Bescheid vorlag. "Fairerweise hätte aber der Bescheid so zugestellt werden sollen, dass eine Prüfung der Zulässsigkeit durchgeführt werden kann", meint nun Rechtsanwalt Embacher. Anthony O. wurde am 27. Oktober frühmorgens, gemeinsam mit zwei weiteren Nigerianern, mit einem Charterflug des internationalen Flugrettungsdienstes in sein Heimatland gebracht. Mit dabei war auch ein unabhängiger Menschenrechtsbeobachter. Zum letzten Mal sah er die Schubhäftlinge, als sie vom Flugzeug zur nigerianischen Immigrationsbehörde gebracht wurden. "Alle drei waren ruhig und leisteten keinen Widerstand."

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Oktober 2001 © FALTER
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