Lkw statt Speicherkraftwerke
Elektro-Lkws können auf Bergstraßen Wasserkraftstrom generieren
Mit 1. Oktober tritt die im Vorjahr beschlossene Novelle des Universitätsgesetzes (UG 2021) vollständig in Kraft. Das betrifft vor allem die Änderungen des Studienrechts - unter anderem die Mindeststudienleistung, wodurch innerhalb von vier Semestern zumindest 16 ECTS-Punkte zu erbringen sind. Das umfasst aber auch die Möglichkeit, zu Studienende ein "Learning Agreement" mit der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule (PH) abzuschließen, oder auch den Entfall der Nachfrist.
Der Start des WS 2022/23 bringt aber auch die Ausweitung der Anerkennung mit sich. Nun können auch berufliche oder außerberufliche Qualifikationen in einem Umfang von bis zu sechzig ECTS-Punkten anerkannt werden, wenn die jeweilige Universität bzw. PH ein entsprechendes Verfahren dafür vorsieht. Zudem gilt ab dann die Beweislastumkehr: Dadurch müssen die Unis bzw. PH selbst belegen, wieso sie anderswo erbrachte Studienleistungen nicht anerkennen.
Dabei ist eine neue Frist zu beachten: Vor der Zulassung absolvierte Lehrveranstaltungen oder Prüfungen müssen bis Ende des zweiten Semesters beantragt werden. Studierende, die sich ab Herbst im dritten Semester oder höher befinden und die früher erbrachte Studienleistungen anerkannt haben möchten, müssen daher bis 30. September den entsprechenden Antrag dafür einbringen.