Mehr Rechtsschutz!

Kommentar: Der Fall Marcus O. zeigt auch eine gefährliche Lücke des Rechtsstaates, die nur der Gesetzgeber füllen kann.

Rudolf Machacek
Vorwort, FALTER 19/99 vom 12.05.1999

Demokratische Kritik und Fortschritt sind heute außer Streit. Im Rechtsstaat wird der Anspruch des einzelnen auf Mitsprache durch einen effektiven Rechtsschutz gesichert. Er gewährleistet einen Anspruch auf Kampf um das Recht, auf Rechtsrichtigkeit durch Rechtssicherheit. Das demokratische, das bundesstaatliche und das rechtsstaatliche Prinzip werden zu den Säulen unserer Verfassung gezählt und gelten als Kernbereich unseres Bundesverfassungs-Gesetzes (BV-G). Doch das Rechtsstaatsgebot ist in keiner Bestimmung des B-VG ausdrücklich genannt. Es finden sich zwar viele Anordnungen des B-VG, die ein Bekenntnis zum Rechtsstaat systematisch klar belegen (insbesondere Art. 18 und 90 sowie im 6. Hauptstück des B-VG die Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts, welche die Beschwerde an den VwGH und den VfGH gewährleisten). Der Rechtsstaat scheint besser gesichert als die Demokratie.

Und dennoch enthält das Rechtsstaatssystem eine gefährliche Lücke, die sich zwischen

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