Islamgesetz: Logik des Verdachts

Im neuen Entwurf spielt Sicherheitspolitik eine größere Rolle als Religion. Das ist eine Ungleichbehandlung

GASTKOMMENTAR: THOMAS SCHMIDINGER
Falter & Meinung, FALTER 41/14 vom 08.10.2014

Dass bei einem Gesetz nach 100 Jahren einmal Überarbeitungsbedarf besteht, ist an sich nichts besonders Aufregendes. Kaum jemand würde bestreiten, dass es einen solchen Bedarf für das Islamgesetz aus dem Jahr 1912 gibt. Einiges am neuen Gesetzesentwurf stellt auch eine Verbesserung dar. Insgesamt atmet das Gesetz allerdings den Geist der Verdächtigung.

Aber beginnen wir einmal mit dem Positiven: Der Entwurf für das neue Islamgesetz nimmt erstmals eine gewisse Vielfalt des Islam zur Kenntnis und verabschiedet sich von der Fiktion einer einheitlichen Islamischen Glaubensgemeinschaft. Er vollzieht damit nicht nur die Realität des islamischen Pluralismus nach, sondern auch die mittlerweile erfolgte Anerkennung einer zweiten, der islamisch-alevitischen Glaubensgemeinschaft, sowie einer islamisch-schiitischen religiösen Bekenntnisgemeinschaft. Dass all diese (und möglicherweise auch weitere zukünftige Gruppierungen) dann doch unter einem gemeinsamen Islamgesetz geregelt werden, zeigt

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