Urbanes Betragen

Benimmfibel für Großstadtmenschen (210)

Stadtleben, FALTER 16/2015 vom 15.04.2015

Frau P. möchte wissen, ob sie wild blühende Frühlingsblumen von öffentlichen Wiesen, Böschungen und Grünstreifen pflücken darf; immerhin würden die ja ohnehin gemäht werden.

Geraten Sie beim Blumenpflücken an einen Polizisten, der das Gesetz streng auslegt, könnten die paar Wiesenblumen der teuerste Strauß Ihres Lebens werden. Tatsache ist nämlich, dass nicht nur die von Stadtgärtnern gepflanzten Zierblumen unter die Grünanlagenverordnung fallen, sondern auch sämtliche "öffentlich zugänglichen Grünanlagen", Grünflächen, die sich auf für den Straßenverkehr gewidmeten Arealen befinden, und natürlich auch Lagerwiesen. Auf gut Deutsch, so ziemlich alles, was nicht ohnehin schon Privateigentum ist. Und dort gilt: Schädigende chemische, mechanische oder sonstige Einwirkungen auf Pflanzungen jeder Art sowie jede Beeinträchtigung ihres Lebensraumes sind verboten. Verstanden?!

Noch Fragen? stadtleben@falter.at

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