"Ich bin ziemlich stur"
Wie sieht ihre Traumschule aus? Was hat sie in den ersten 100 Tagen ihrer Amtszeit geleistet? Wie will sie die Bildungsreform schaffen? Ein Besuch bei Unterrichtsministerin Sonja Hammerschmid
Am 2. Oktober werden wir alle wieder zu den Urnen gerufen, um die Wahl des Bundespräsidenten zu wiederholen: Der Verfassungsgerichtshof hat so entschieden.
Der relevante Artikel der Bundesverfassung lautet, dass „einer Wahlanfechtung stattzugeben ist, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen wurde und auf das Verfahrensergebnis von Einfluss war“. Der Verfassungsrechtsexperte und Anwalt Alfred Noll hat wiederholt darauf hingewiesen, dass hier weit und breit kein Konjunktiv zu finden ist. Seit Jahrzehnten folgt die Judikatur des Verfassungsgerichtshofs aber einer Interpretation dieses Artikels, die dem Wortlaut der Verfassung offensichtlich zuwiderläuft: dass nämlich bereits die Möglichkeit eines Einflusses auf das Wahlergebnis hinreichend für eine Aufhebung der Wahl ist.
Ob der Verfassungsgerichtshof auch anders hätte entscheiden können, darüber mögen Juristen streiten und urteilen. Heinz Mayer hat kürzlich die Meinung vertreten, dass es sich um eine klare Fehlentscheidung handelt, da die Wahrscheinlichkeit des vom VfGH unterstellten Szenarios „weniger als ein Promille“ betrage (Falter 34/16).