Thomas Schmid darf schweigen
Der Kronzeuge gegen Sebastian Kurz hat sich in den wesentlichen Fragen vor dem U-Ausschuss zurecht entschlagen. Das Bundesverwaltungsgericht schützt seine Beschuldigtenrechte. Dem Falter liegt der Beschluss exklusiv vor.
Thomas Schmid gegen den Nationalrat: Das ist ein spannendes juristisches Match. Er hat es gewonnen. Der Bundesverwaltungsgerichtshof hat nun festgestellt, dass sich der ehemalige Generalsekretär im Finanzministerium und ehemalige ÖBAG-Chef in den wichtigsten Fragen zur Inseratenaffäre vor dem parlamentarischen Kontrollgremium entschlagen darf – obwohl er schon als Kronzeuge vor der WKStA ausgesagt hatte.
Nur 800 Euro Beugestrafe muss Schmid bezahlen, aber nur weil er ein paar – im Grund unwesentliche – Fragen verweigerte. Etwa, ob er Mitglied der ÖVP ist, oder ob Unterschriften auf Dokumenten von ihm stammen. Die wichtigen Fragen zu seinen kriminellen Taten hat er zurecht nicht beantwortet. Die Strategie von Schmids Verteidiger Roland Kier, vor dem Parlament keinen Showdown mit Opposition und ÖVP zu inszenieren, ist also aufgegangen.
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zieht den Volksvertretern daher neue Linien bei ihrer Kontrollarbeit. Auch Personen, die in Strafverfahren schon ausgesagt haben – wie etwa Thomas Schmid – dürfen Fragen verweigern, wenn sie sich damit selbst belasten und wenn, das ist wichtig, das gesamte Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Das gebietet das sogenannte Selbstbelastungsverbot („nemo tenetur“).